Allgemeine Geschäftsbedingungen

BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH * 27616 Beverstedt * Plumpsfort 1

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung und Verkauf
von Veranstaltungstechnik sowie Subunternehmeraufträge

Vermietung von Veranstaltungstechnik

Angebote
1.1. Reservierungen
Sofern im Angebot kein Reservierungszeitraum genannt ist, sind sämtliche Angebote freibleibend.
1.2. Preisbindung
Sofern keine besondere Bindefrist vereinbart wurde, halten wir uns 14 Werktage an den abgegebenen Preis gebunden.

Haftung
Nach Übergabe der Mietgegenstandes (Ende des Aufbaus bis Beginn des Abbaus), im Fall von Dry Hire ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme haftet der Mieter im vollen Umfang. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe des Neuwertes; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.

Personal
Sofern der Mietvertrag die Gestellung von Personal für Auf- und Abbau bzw. Bewachung vorsieht, hat der Mieter dieses auf eigene Kosten bereitzustellen. Nicht vorhandenes Hilfspersonal für Auf- und Abbau wird mit € 30,-/Stunde berechnet.

Zahlung
Die in unseren Bestätigungen genannten Zahlungsziele sind verbindlich.

Rücktritt
Im Falle des Rücktritts durch den Mieter entstehen die folgenden Stornokosten:
bis 90 Tage vor Aufbaubeginn 30% der Vertragssumme, bis 30 Tage vor Aufbaubeginn 50% der Vertragssumme,
bis 10 Tage vor Aufbaubeginn 75% der Vertragssumme, danach ist die volle Vertragssumme fällig.

Besondere Obliegenheiten des Mieters
7.1. Sturm/Wind
Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sache.
7.2. Behörden
Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
7.3. Strom:
Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.

Zahlungsverzug
Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.

Änderungen
Vertragsänderungen jedweder Art bedürfen der Schriftform.

Ersatz
Sollte dem Vermieter durch nicht vorhersehbare Ereignisse die Erbringung seiner Leistung unmöglich sein, so verpflichtet sich dieser, eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen.

Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand unter Kaufleuten ist Bremerhaven. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingung nicht gültig sein, oder der rechtlichen Wirksamkeit entbehren, so bleibt die Wirksamkeit des Restvertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der ungültigen Regelung tritt die von den Vertragspartnern als gewollt angenommene Regelung.

Subunternehmer Verträge

1. Sämtliche Aufträge von Seiten der Firma BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH an Subunternehmer unterliegen den folgenden Geschäftsbedingungen. Diese verstehen sich als Teil der AGB der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH und gelten daher für Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmern auch dann, wenn allgemein nur auf AGB der Firma BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH Bezug genommen wird. Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Subunternehmers sind für Aufträge der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH an den Subunternehmer nicht gültig.
Durch die erstmalige Annahme eines Auftrages gemäß den vorliegenden AGB für Subunternehmer der BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH erkennt der Subunternehmer diese Bedingungen auch als Grundlage für sämtliche etwaige Folgeaufträge an. Erfolgt eine Beauftragung eines Subunternehmers mündlich, so gilt der Auftrag ebenfalls als gemäß den vorliegenden AGB für Subunternehmer der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH erteilt, sofern er ab dem 01.03.2001 erteilt wurde.

2. a) Sämtliche Aufträge von Seiten der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Beauftragung sowie der unverzüglichen Rückübermittlung des unterzeichneten Auftrages durch den Subunternehmer an folgende Faxnummer der BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH : 04747-931031. Der Auftrag tritt erst mit Eingang der vom Subunternehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung bei der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH in Kraft.
b)Erfolgt in Ausnahmefällen in Abweichung von 2.a) die Beauftragung nicht auf schriftlichem, sondern auf fernmündlichem, mündlichem oder anderem Wege, so ist dies durch eine kurze, schriftliche Mitteilung des Subunternehmers zu bestätigen. In Sonderfällen kann bei Einverständnis durch die Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH die Mitteilung auch fernmündlich bzw. mündlich gegeben werden.

3. Jeder Subunternehmer verpflichtet sich, nur solche Aufträge anzunehmen, zu deren Durchführung er seinem Wissen, Können oder seiner Erfahrung nach in der Lage ist. Er hält sich an die in diesem Beruf üblichen, ethischen Grundsätze und an die im jeweiligen Rahmen herrschenden Etikettvorschriften. Nachweisliche Verstöße gegen diese Bestimmungen führen zur sofortigen Ungültigkeit des Vertrages bzw. entbinden sie die Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH von ihrer Zahlungsverpflichtung. Des weiteren behält sich die Firma BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH das Recht vor, eine etwaige, vom Auftraggeber auf Grund der Verletzung der oben angeführten Bedingungen geforderte Preisminderung in vollem Umfang an den betreffenden Subunternehmer weiterzuverrechnen, sein Honorar in entsprechendem Umfang zu kürzen bzw. den betreffenden Subunternehmer wegen weiterer, der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH durch sein Verhalten erlittener Schäden und Folgeschäden in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

4. Sofern diese vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, übermittelt die Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH dem Subunternehmer alle veranstaltungsbezogenen Unterlagen. Sind diese nicht ausreichend oder sind keine Unterlagen vorhanden, verpflichtet sich der Subunternehmer alle nötigen Recherchen selbst durchzuführen.

5. Ist der Subunternehmer aus irgendeinem Grund an der Durchführung des Auftrags verhindert, teilt er dies der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH umgehend mit. Tritt diese Verhinderung erst nach Annahme des Auftrags durch den Subunternehmer auf welche Art auch immer ein, so ist der Subunternehmer verpflichtet, auf seine Kosten einen gleichwertigen Ersatz zu stellen, alle sonstige damit verbundene Kosten zu übernehmen und allfällige Schadenersatzforderungen seitens des Kunden zu erfüllen. Vor der Weitergabe/Abtretung eines Auftrages der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH durch den Subunternehmer an einen Kollegen bedarf es der Einholung einer schriftlichen Zustimmung durch die Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH.

6. Die Firma BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH verständigt den Subunternehmer unverzüglich von eventuellen Absagen, Programm- oder Terminänderungen. Die Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH wird von der Zahlung des vereinbarten Honorars für diesen Auftrag gegenüber dem Subunternehmer frei.

7. a) Der Subunternehmer verpflichtet sich, nicht mit dem Kunden der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH in irgendeiner, über das notwendige Maß hinausgehende Weise in Kontakt zu treten, seine Daten bzw. Visitenkarten und Kontaktadresse/-nummern bzw. Werbematerialien beliebiger Art mit Ausnahme solcher der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH an den Kunden der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH weiterzugeben, diesem seine – des Subunternehmers – Dienste ohne Vermittlung der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH anzubieten bzw. Aufträge direkt von diesem anzunehmen. Des weiteren verpflichtet sich der Subunternehmer im Auftrag der Firma BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH an keinen der Veranstalter bzw. an keinen Teilnehmer oder sonstigen Anwesenden, Kontaktdetails weiterzugeben bzw. in irgendeiner Art seine Dienste anzubieten. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung wird die unverzügliche Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von € 25.000,- an die Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH fällig, wobei sich die Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH weitere gerichtliche und außergerichtliche Schritte vorbehält.
b) Tritt ein Kunde der Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH bzw. ein beliebiger weiterer Gast an den Subunternehmer heran, um einen weiteren Auftrag zu erteilen oder unter 7.a. erwähnte Materialien/Daten zu beziehen, ist der Kunde bzw. Gast unverzüglich an die Fa. BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH weiterzuleiten, die von diesem Ereignis ebenfalls zu informieren ist.
c. Eine Verletzung der Bestimmungen der Punkte 7.a. und 7.b. führt unweigerlich zu einer Inanspruchnahme des Subunternehmers aus dem Titel Schadenersatz.

8. Die Bezahlung des Honorars erfolgt binnen eines Monats nach Erhalt des Betrages vom Kunden auf ein vom Subunternehmer angegebenes Konto.

Verkauf von Veranstaltungstechnik

Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Importlager Deutschland zuzüglich Transportkosten. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn innerhalb von 4 Monaten geliefert wird. Andernfalls werden die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise der BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH zuzüglich der Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart.
3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise der BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH zuzüglich Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart.

Zahlungen und Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis ist bei der Übergabe des Kaufgegenstandes -spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnungen oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung in bar fällig. Der Vertreter von BLUE SOUND Veranstaltungstechnik GmbH ist widerruflich zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigt.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
4. Verzugszinsen werden mit 4 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 dieses Abschnittes.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
6. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

Abnahme
1. der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Bereitstellung den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, ihn innerhalb dieser Frist abzunehmen.
2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Bereitstellung und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen des das Geschäft vermittelnden Vertreters des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Verkauf des Kaufgegenstandes, insbesondere aus der Vorlage oder Finanzierung des Kaufpreises. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen, ist der Verkäufer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, den Kaufgegenstand dem Vertreter zu übereignen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (Gem. Abschnitt III, Ziffer 5 ) befindet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.
Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen gutgeschrieben.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübungen des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
5. Soweit bei Vertragsschluß vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – in vollem Umfange für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen, sowie für vom Verkäufer verauslagte Kosten verwendet.
6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung.
2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
Für die Abwicklung gilt Folgendes:
a) Der Käufer hat die Ansprüche beim Verkäufer unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Kosten zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistung des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
3. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
5. Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Schäden, die dadurch entstanden sind, daß
– der Käufer einen Fehler nicht gem. Ziffer 2a angezeigt oder nach Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
– der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege nicht befolgt hat.
6. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
8. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; so lange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt.

Haftung
1. Unbeschadet Ziffer 6 haftet der Verkäufer für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes und entgangene Nutzung.
Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.
3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleiben etwaige Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Erfüllungort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bremerhaven.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.